Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen

1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden und der DOPOS GmbH geschlossenen Verträge über die Durchführung und Lieferung (Verkauf & Vermietung) von Dienstleistungen und Waren. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die DOPOS GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die DOPOS GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Alle Angebote sowie Muster, Prospekte, Visualisierungen und sonstige Leistungsdaten der DOPOS GmbH sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2. Die DOPOS GmbH kann Bestellungen und Aufträge innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
3. An sämtlichen Abbildungen, Grafiken, Prospekten, Zeichnungen, Videos, Visualisierungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die DOPOS GmbH die Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor.
4. Die Angestellten, beauftragten Subunternehmer und Monteure sowie Lieferanten und Spediteure der DOPOS GmbH sind nicht befugt, mündliche und/oder schriftliche Nebenabreden zu treffen oder mündlich Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
5. Bei Mietverträgen wird das Mietgut nur für den vereinbarten Zweck und die vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt, die im Angebot und Auftrag schriftlich fixiert sind. Solange nicht anders vereinbart, beträgt die maximale Mietdauer für alle Produkte und System sieben Tage.

§ 3 Preise

1. Unsere Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gelten jeweils die Preise als vereinbart, die sich zum Zeitpunkt der Auftragsannahme entweder aus dem schriftlichen Angebot oder bei Produktbestellungen aus der jeweils aktuellen Preisliste ergeben.
2. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet 3. Umsatz- oder sonstige Rabatte und Preisnachlässe bedürfen immer der vorherigen Schriftlichen Bestätigung durch die DOPOS GmbH.

§ 4 Lieferfrist und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen stets der Schriftform. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
2. Von der DOPOS GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3. Gerät die DOPOS GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird die DOPOS GmbH eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der DOPOS GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 6, 7 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschränkt.

§ 5 Lieferungsbedingungen und Gefahrübergang

1. Der Versand der Ware erfolgt auf Kosten des Kunden Die Gefahr geht spätestens mit der übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.
2. Die Versandart (Standardversand) und die Verpackung (Standardverpackungen) unterliegen dem pflichtgemäßen Ermessen der DOPOS GmbH. Sind weitere oder individuelle Versand- oder Verpackungsarten gewünscht, so können diese nach Rücksprache und schriftlichem Auftrag umgesetzt werden. Die hierdurch entstehenden, zusätzlichen Kosten, trägt der Kunde.
3. Nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Kunden werden wir die Lieferung gegen Transportschäden und anderen Risiken versichern.

§ 6 Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Der Kaufpreis ist sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung und/oder auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel ergibt.
2. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Forderungen möglich.
3. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Gerät der mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Hierbei entstehende Verzugszinsen auf Zahlungsansprüche der DOPOS GmbH sind vom Kunden zu einem Zinssatz von 8% über dem Basiszins der europäischen Zentralbank zu leisten.

§ 7 Materialbeschreibung der Systemzargen und Systemfüße

Die angebotenen Systemzargen und Systemfüße werden aus Pressplanken Aluminium hergestellt. Dies bedeutet, dass alleine aus
produktionstechnischen Gründen (Strangpress- Verfahren der Profile) und bei der weiteren Verarbeitung der Bauteile Kratzer und
Gebrauchsspuren an der pressplanken Oberfläche entstehen können und nicht auszuschließen sind.
Kratzer und Gebrauchspuren an der Oberfläche der Systemzargen und Systemfüßen stellen daher keinerlei Mängel dar. Alternativ
können die Systemzargen und Systemfüße gegen Kratzer und Gebrauchsspuren auch nachträglich pulverbeschichtet werden.
Dieses Weiterverarbeitung gehört aber nicht zum Standard und muss gesondert vereinbart und beauftragt werden.

§ 8 Gewährleistung/Mängelrügen

1. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die DOPOS GmbH zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mängelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist die DOPOS GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Kunde hat der DOPOS GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach einer weiteren frucht-losen Nachfristsetzung berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Die DOPOS GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit bei einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung, auch gegenüber gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
5. Die Haftung aufgrund schuldhafter Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch weiterhin für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Soweit nicht vorstehend etwas anderes und Abweichendes schriftlich geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ab Gefahrenübergang 12 Monate.

§ 9 Haftung

1. Werden durch den Kunden oder einen sonstigen Dritten im Rahmen der Verwendung/Nutzung der Ware Schutzrechte – gleich Welcher Art auch immer verletzt, ist eine Haftung von uns ausgeschlossen, sofern keine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch die DOPOS GmbH vorliegt.
2. Eine weitergehende Haftung ist, sofern diese AGB keine abweichenden Bestimmungen erhalten, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Schadens ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sämtlicher Betriebsangehörigen.
4. Für den Verlust oder der Beschädigung von Mietgegenständen haftet der Kunde in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturaufwandes. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens der DOPOS GmbH bleibt davon unberührt. Die Haftung des Kunden beginnt bei Anlieferung und endet mit der Abholung der Mietsache.
5. Liefert der Kunde die Mietsache nicht fristgerecht zum Abgabetermin zurück bzw. findet er sich in Verzug, werden die zusätzlichen Tage gesondert berechnet. Entstehen der DOPOS GmbH durch das fehlende Material Lieferschwierigkeiten bzw. Schadenersatzansprüche, so haftet der Kunde im vollen Umfang.

§ 10 Pflichten des Kunden bei Mietverträgen

1. Die DOPOS GmbH stellt dem Kunden bzw. dem Mieter geprüftes, neuwertiges, jedoch auch gebrauchtes Mietmaterial zur Verfügung. Der Kunde hat bei Anlieferung der Mietsache unverzüglich die Mietsache zu überprüfen und eventuelle Unvoll-ständigkeiten oder Beschädigungen am Material unverzüglich und schriftlich der DOPOS GmbH anzuzeigen. Kommt der Kunde seiner Prüfungs- und Rügepflicht nicht nach, so haftet er für alle festgestellten Schäden und fehlenden Materialien, die bei der Rückgabe unter Grundlage des Lieferscheins festgestellt werden.

§ 11 Rücktritt

1. Der Rücktritt von einem Auftrag bei Mietgegenständen ist bis 20 Tage vor dem vereinbarten Liefer- bzw. Abholtermin zulässig. Bei einem Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt ist der volle Mietpreis laut schriftlichem Angebot oder der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste zu entrichten.
2. Der Kunde bzw. Mieter ist zu einem Rücktritt berechtigt, wenn die DOPOS GmbH bei einer berechtigten Reklamation keinen gleichwertigen Ersatz liefern kann.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

1.Das Eigentum an der gelieferten Ware behält sich die DOPOS GmbH bis zur voll- ständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Bei Waren, die der Kunde in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bezieht, behält sich die DOPOS GmbH das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind.
2. Das Eigentum an gelieferten Mietgegenständen, die der Kunden aufgrund des schriftlichen Mietvertrags für eine bestimmte Dauer zur Verfügung gestellt bekommt, liegt immer bei der DOPOS GmbH.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht im Verzug ist.
4. Wir die Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht der DOPOS GmbH gehörenden Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiter-veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehende Forderung sicherungs-halber in vollem Umfang an die DOPOS Gmbh ab. Die DOPOS GmbH nimmt die Ab-tretung hiermit ausdrücklich an. Die DOPOS GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die DOPOS GmbH abgetretene Forderung für dessen Rechnung in eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
5. Bei vertragswidrigen Verhalten und Zahlungsverzug des Kunden, ist die DOPOS GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurück-zuverlangen.

§ 13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Schecklagen, das Amtsgericht Aschaffenburg zuständig. Dies gilt ebenfalls, sofern der Kunden keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der DOPOS GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
3. Sollte eine dieser Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien vielmehr, anstelle der Unwirksamkeit oder undurchsetzbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn sich bei der Vertragsdurchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

DOPOS GmbH, Januar 2019